Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Die zum Betrug erforderliche Täuschung kann sowohl im ausdrücklichen Behaupten falscher oder Entstellen wahrer Tatsachen als auch bloß in zur Irreführung des anderen bestimmten schlüssigen Handlungen bestehen. Für ihre Eignung zur Irreführung und damit für die Sozialschädlichkeit und Strafwürdigkeit der Täuschung sind nicht so sehr der Inhalt der vom Täter gebrauchten Vorspiegelungen, als vielmehr die Adäquanz seines auf Täuschung berechneten Vorgehens zur Erreichung des gewünschten (schädigenden) Erfolges sowie die Art seines Auftretens und seine Überzeugungskraft, mir der er es unter Umständen versteht, beim Getäuschten Bedenken erst gar nicht aufkommen zu lassen, ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094046Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0110OS00049_7500000_001