Norm
EO §382 Z8 IIIHRechtssatz
Bei der EV nach § 382 Z 8 EO (Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhaltes) kommt im Fall des Ablaufes der Zeit, für die sie bewilligt worden war, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung oder die Aufhebung bloß für die Zukunft in Frage. Im letzteren Fall bleibt der Titel für die bis zur Aufhebung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge aufrecht; allfällige Rückstände können daher eingetrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015