RS OGH 1975/10/7 3Ob188/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1975
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Norm

EO §382 Z8 IIIH
EO §391 IIA
EO §391 IIC
EO §391 IIIC
EO §399

Rechtssatz

Bei der EV nach § 382 Z 8 EO (Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhaltes) kommt im Fall des Ablaufes der Zeit, für die sie bewilligt worden war, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung oder die Aufhebung bloß für die Zukunft in Frage. Im letzteren Fall bleibt der Titel für die bis zur Aufhebung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge aufrecht; allfällige Rückstände können daher eingetrieben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 188/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 3 Ob 188/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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