Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
In der Unterlassung einer der im § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Außerstreitrichter liegt weder eine Nichtigkeit noch ein solcher Verfahrensmangel, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006440Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0050OB00166_7500000_001