Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Die Ansicht, daß dann, wenn die möglichen "Teilnehmer am Geschäft" bekannt sind, aber ungewiß ist, wer aus diesem bestimmt abgegrenzten und bekannten Personenkreis tatsächlich "der Teilnehmer" ist, dieser oder diese nicht "unbekannt" im Sinne des § 276 ABGB seien, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045670Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_004