- 10 Os 85/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 10 Os 85/75
Veröff: ÖJZ-LSK 1976/32
- 11 Os 13/76
Entscheidungstext OGH 01.04.1976 11 Os 13/76
Vgl; Beisatz: Der Vorsatz verlangt, das der Täter eine solche Feuersbrunst verursachen wollte oder sich mit einem solchen Erfolg abfand. (T1) Veröff: JBl 1977,101
- 11 Os 86/77
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 11 Os 86/77
Veröff: SSt 49/23 = JBl 1978,386
- 9 Os 53/78
- 11 Os 40/80
Veröff: EvBl 1980/159 S 468
- 9 Os 55/84
- 9 Os 87/86
- 12 Os 38/87
Vgl auch
- 12 Os 123/89
- 11 Os 7/91
Entscheidungstext OGH 19.02.1991 11 Os 7/91
- 12 Os 81/91
Vgl auch
- 12 Os 80/92
Vgl auch
- 14 Os 10/94
Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenfeuer, das auf bestimmte Brandobjekte geringen Umfangs (hier: Altpapiercontainer) beschränkt bleibt, ist keine "Feuersbrunst". (T2)
- 11 Os 76/02
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
Auch; Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T3); Beisatz: Keine Feuersbrunst, wenn der Brand auf ein Regal in einem Kellerabteil beschränkt war und selbst die Russschäden nur einen Teil des Kellergeschosses betrafen. (T4)
- 15 Os 96/02
Beisatz: Essentielle Begriffsmerkmale einer solchen Feuersbrunst sind die Unbeherrschbarkeit und eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers. Diese beide Komponenten hängen insofern eng zusammen, als das Feuer zum einen gerade auf Grund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, zum anderen aber auch die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung ist. (T5); Beis wie T3 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T6)
- 11 Os 137/03
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T7)
- 14 Os 59/04
Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 59/04
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6
- 15 Os 149/04
Auch; Beis wie T7
- 13 Os 54/06z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T8)
- 12 Os 146/09a
Vgl
- 12 Os 149/09t
Vgl; Beis wie T8
- 13 Os 97/16p
Entscheidungstext OGH 12.10.2016 13 Os 97/16p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Gefährdung für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen muss eine solche für Eigentum in großen Ausmaß nicht zusätzlich vorliegen. (T9)
- 12 Os 43/17s
Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 43/17s
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 78/18d
Auch
- 14 Os 32/19s
Beis wie T8
- 14 Os 55/20z
Vgl