Norm
EO §391 IICRechtssatz
Die rechtskräftige Aufhebung der EV im Provisorialverfahren wegen Ablaufes der Zeit für die sie bewilligt wurde ist auch dann bindend, wenn sie mit der Verfahrenslage im Hauptprozeß (zB Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung) nicht im Einklang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015