RS OGH 1975/10/7 4Ob333/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1975
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §405 BIII
ZPO §502 Da1

Rechtssatz

Keine Abänderung, wenn das BerG der Sache nach nicht das Ersturteil abgeändert und einen Teil des Unterlassungsbegehrens abgewiesen, sondern lediglich im Wege einer - jederzeit auch von Amts wegen zulässigen - Neufassung des Urteilsspruches des inhaltlich unverändert bleibende Unterlassungsgebot des Erstgerichtes dem Wortlaut der beanstandeten Ankündigung der Beklagten angepaßt hat ("Wir bieten Service").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 333/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 333/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040973

Dokumentnummer

JJR_19751007_OGH0002_0040OB00333_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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