Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Werkzeug im Sinne des § 129 Z 1 bis 3 StGB ist jeder Gegenstand, der (ohne Schlüssel im eigentlichen Sinn zu sein) auf den Schließmechanismus wirkt. Das könne neben Dietrichen, Haken, Kneifzangen und der gleichen auch vom Täter (oder sonst einem Unbefugten) hergestellte Imitationen von Münzen sein, durch deren Einwurf in einen Warenautomaten dessen Schließmechanismus vorübergehend ordnungswidrig geöffnet und Ware freigegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093657Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0100OS00079_7500000_001