Norm
StGB §141 A3Rechtssatz
Tatbegehung "zur Befriedigung eines Gelüstes" liegt nur vor, wenn es sich dabei um ein sofort zu befriedigendes gegenwärtiges (Bedürfnis des Täters handelt, nicht jedoch, wenn mit dem entzogenen Gut (auch) ein späterer oder ein längere Zeit hindurch wirksamer Bedarf gedeckt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020