Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022