Norm
EO §378 ARechtssatz
Wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung eines Prozesses beantragt wird, muß die gefährdete Partei angeben, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will; nur dieser behauptete Anspruch kann gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015