Norm
ABGB §871 BIVRechtssatz
Gemeinsamer Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; die vorzunehmende Vertragskorrektur besteht darin, dass die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig gemindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013