Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Bürge kann aus dem Grunde des Forderungsüberganges im Rückgriffswege nie mehr beanspruchen, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete; die Forderung geht auch nur nach Maßgabe der durch den Bürgen bewirkten Zahlung auf ihn über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020