Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden; dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021