RS OGH 1975/10/8 1Ob212/75, 6Ob817/77, 6Ob554/79, 7Ob567/84, 3Ob526/90, 1Ob619/93, 1Ob511/95, 10Ob50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1975
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Norm

EO §378 A
EO §378 B

Rechtssatz

Auch ein bedingtes Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, aber doch nur insoweit, als bereits ein klagbarer Anspruch besteht und mit Klage geltende gemacht wird oder werden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 212/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 212/75
    Veröff: EvBl 1976/114 S 214
  • 6 Ob 817/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 817/77
    nur: Auch ein bedingtes Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. (T1)
  • 6 Ob 554/79
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 6 Ob 554/79
    Beis wie T1; Veröff: SZ 52/48 = EvBl 1979/176 S 464
  • 7 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 567/84
    Auch; Beisatz: Ist der Anspruch des Klägers nicht klagbar, mangelt es an der Anspruchsbescheinigung. (T2) Veröff: NZ 1984,234
  • 3 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 526/90
    Beis wie T1
  • 1 Ob 619/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 619/93
    Beisatz: Eine Anwartschaft kann nur insoweit nicht gesichert werden, als die Sicherung von Erfüllungsansprüchen - so als wäre die Anwartschaft bereits das Vollrecht - angestrebt wird. (T3)
  • 1 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 511/95
    Auch; Beisatz: Ein bedingtes Recht kann dann gesichert werden, wenn aus den Vorwirkungen des bedingten Rechtes ein Unterlassungsanspruch besteht. (T4)
  • 10 Ob 50/06k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 50/06k
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/129
  • 6 Ob 174/07t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 174/07t
  • 4 Ob 203/12z
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 203/12z
    Beisatz: Ein Sicherungsbedürfnis besteht auch dann, wenn zwar die aktuelle Klagbarkeit des zu sichernden Anspruchs fehlt, der Anspruch aber ? etwa nach Durchführung eines obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren ? vor Gericht durchgesetzt werden kann. (T5); Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004795

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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