Norm
EO §378 ARechtssatz
Auch ein bedingtes Recht kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, aber doch nur insoweit, als bereits ein klagbarer Anspruch besteht und mit Klage geltende gemacht wird oder werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013