Norm
StVO §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Fahrzeuge, die auf der Nebenfahrbahn fahren, haben grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen fahren. Von dieser Regel besteht eine Ausnahme für den Fall, dass in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder "Halt vor Kreuzung" aufgestellt ist. In diesem Falle wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073274Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016