Norm
GBG §8Rechtssatz
Anwartschaften auf künftige Rechte können durch Einverleibung (Verdinglichung) nicht verwirklicht werden. Ehe eine grundbücherliche Eintragung erfolgen kann, muss vielmehr der Eintritt des unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumten Rechts urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, GBG 7. Auflage, 141).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021