RS OGH 1975/10/8 1Ob189/75, 7Ob733/77, 8Ob104/78, 2Ob126/81, 2Ob517/87, 7Ob16/90, 7Ob580/90

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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Norm

ZPO §503 Z4 E2c

Rechtssatz

Der Rechtssatz, daß eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht nachgetragen werden darf, gilt nicht, wenn infolge Beweiswiederholung oder Beweisergänzung das Sachverhaltsbild eine mehr als unbedeutende Veränderung erfahren hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043477

Dokumentnummer

JJR_19751008_OGH0002_0010OB00189_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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