Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Nach § 215 a ASVG könnte zwar die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung einer Witwenrente an die Hinterbliebene wiederaufleben, doch ist Voraussetzung für die Bejahung seines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers die Möglichkeit übergangsfähiger Leistungen. Für die nach Wiederverehelichung der Witwe zu erbringenden Leistungen fehlt es jedoch an einem zeitlich kongruenten Deckungsfonds, sodaß eine Legalzession nicht mehr erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031902Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0080OB00208_7500000_001