Norm
StGB §61Rechtssatz
Günstigkeitsvergleich zwischen § 108 StGB und § 461/197 StG; es ist altes Recht anzuwenden (höhere Obergrenze in § 108 StGB; daß § 108 StGB keine Untergrenze enthält, während § 460 StG eine solche von einer Woche vorsieht, fällt gegenüber der großen Differenz der Obergrenzen nicht ins Gewicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091985Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0090OS00071_7500000_001