Norm
ABGB §1169Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen (vgl JBl 1966,206).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017