Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Welche Maßnahmen unter dem Begriff "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" im einzelnen zu verstehen sind, wird im Gesetz nicht gesagt; ebensowenig wann ein "schwieriger Fall" vorliegt, weshalb auch die Beurteilung dieser Voraussetzung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086822Dokumentnummer
JJR_19751009_OGH0002_0060OB00111_7500000_001