Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes enthalten kein materielles Disziplinarrecht, sie stellen lediglich Ratschläge und Empfehlungen dar. Es kann daher niemand bloß deshalb bestraft werden, weil er die Richtlinien nicht befolgt hat, sondern nur, wenn sein Verhalten ein Disziplinardelikt darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055126Dokumentnummer
JJR_19751013_OGH0002_000BKD00037_7500000_001