Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Als "unehrenhaft" im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021