TE Vfgh Beschluss 1999/11/30 G72/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §2 Abs1 Z25

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Ausnahme gastgewerblicher Tätigkeiten im Rahmen von Veranstaltungen durch bestimmte juristische Personen ("Zeltfeste") von der Gewerbeordnung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gastgewerbetreibenden

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem auf Art140 Abs1, letzten Satz, B-VG gestützten Individualantrag begehren ein Gastwirt und ein Hotelier, §2 Abs1 Z25 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idF der Gewerbeordnungs-Novelle 1998, BGBl. I 116/1998 (im folgenden: GewO 1994), als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gemäß §2 Abs1 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die nachfolgend angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden. Mit der Novelle BGBl. I 116/1998 wurde der Katalog dieses §2 Abs1 insofern ergänzt, als nach der Ziffer 24. eine Ziffer 25. - die angefochtene Bestimmung - mit folgendem Wortlaut angefügt wurde:

"25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben die §§149 bis 151 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten."

3. Die Antragsteller erachten sich durch die angefochtene Bestimmung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Sie führe dazu, daß typisch gastgewerbliche Tätigkeiten rechtlich ungleich behandelt werden. Die in Rede stehende GewO-Novelle 1998 fördere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Tätigkeiten durch Schaffung einer Regelung, die zwingend zu Einkommenseinbußen der Gastgewerbetreibenden führe. Dies bedeute ein verfassungswidriges Sonderopfer der Gastgewerbetreibenden. Zum anderen erweise sich die Ausnahme der gegenständlichen "Zeltfeste" aus dem Anwendungsbereich der GewO 1994 als in sich grob unsachlich, da damit typisch gastgewerbliche Tätigkeiten gerade jenem Regime entzogen würden, welches im Hinblick auf die besonderen Gefährdungspotentiale im Nahrungsmittelbereich sachlich gerechtfertigte Antritts-, Ausübungs- und Kontrollregelungen treffe. Eine sachliche Rechtfertigung für die angefochtene Bestimmung sei nicht ersichtlich.

4. Ihre Antragslegitimation begründen die Antragsteller folgendermaßen: Als Inhaber aufrechter Gastgewerbeberechtigungen übten sie das Gastgewerbe seit 6 bzw. 12 Jahren durchgehend aus. Diese Berechtigungen begründeten für sie subjektiv-öffentliche Rechte und räumten ihnen daher eine vor staatlichen Eingriffen individuell geschützte Rechtssphäre ein. Die angefochtene Bestimmung verletze ihre Rechtssphäre nun dadurch, daß sie ohne sachliche Rechtfertigung bestimmte juristische Personen bei der Ausübung typisch gastgewerblicher Tätigkeiten ihnen gegenüber bevorzuge. Eine solche gleichheitswidrige Bevorzugung anderer bedinge für sie denknotwendigerweise gleichheitswidrige Rechtsnachteile. Sie seien daher in ihren Rechtspositionen nachteilig betroffen. Die Eingriffe seien nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und die angefochtene Bestimmung auf sie unmittelbar anwendbar. Weiters liege eine aktuelle und nicht bloß potentielle Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen vor. Es stehe ihnen zudem keine Möglichkeit offen, die Normbedenken anders als im Wege eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4.1. Es wird sodann ausgeführt, daß der Erstantragsteller beträchtliche Investitionen getätigt habe, welche nunmehr - aufgrund der Tatsache, daß die Festveranstalter nicht mehr durch die GewO 1994 dazu verpflichtet seien, sich bei der Organisation bzw. Durchführung ihrer Veranstaltungen eines befugten Gewerbeinhabers zu bedienen - frustriert worden seien.

4.2. Der Zweitantragsteller führt aus, die angefochtene Bestimmung habe ihm, da er nicht mehr zur gastronomischen Versorgung von Festen herangezogen werde, eine wesentliche Einkommensquelle genommen. Dies wiege für ihn deshalb umso schwerer, als während der Festveranstaltungen der Gastbetrieb leer bliebe und nahezu keine Umsätze erwirtschaftet werden könnten.

5. Die Bundesregierung begehrt in ihrer Äußerung, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die angefochtene Norm nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen. Zur Zulässigkeit führt die Bundesregierung aus, daß die angefochtene Bestimmung sich nicht unmittelbar an Gastgewerbetreibende, sondern an die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und deren Dienststellen richte. Sie gestalte somit bloß deren Rechtsposition, auch wenn der Inhalt der Regelung allenfalls wirtschaftliche Auswirkungen auf die Position der Antragsteller habe. Nach Ansicht der Bundesregierung erweise sich daher der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist also, daß die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. VfSlg. 11369/1987, 13869/1994, 14274/1995, VfGH 16.12.1998, G491/97 ua.).

2. Mit ihrem Vorbringen vermögen die Antragsteller nicht darzutun, daß ihre Rechtsposition durch die angefochtene Gesetzesbestimmung unmittelbar betroffen wird. Die Antragsteller behaupten zwar, in ihrer "Rechtssphäre" beeinträchtigt worden zu sein, leiten aber ihre Betroffenheit bloß daraus ab, daß die in §2 Abs1 Z25 GewO 1994 genannten Veranstaltungen nicht zur Gänze diesem Gesetz unterliegen.

Die angefochtene Vorschrift richtet sich unmittelbar an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, sowie an deren Dienststellen. Sie gestaltet somit die Rechtsposition dieser Rechtsträger. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die durch die angefochtene Bestimmung den genannten Rechtsträgern eingeräumte Möglichkeit, bestimmte, an sich gastgewerbliche Tätigkeiten unter grundsätzlicher Ausnahme von den Vorschriften der Gewerbeordnung auszuüben, geeignet ist, die wirtschaftliche Position der insoweit in Konkurrenz stehenden Gewerbetreibenden - möglicherweise sogar gravierend - zu beeinträchtigen. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen könnte. Weder das Eigentums- oder ein sonstiges Recht der Antragsteller in bezug auf die Ausübung ihres Gewerbes noch eine sonstige Vorschrift räumen ihnen eine Rechtsposition ein, die durch die angefochtene Gesetzesbestimmung berührt würde (vgl. zB VfSlg. 8060/1977, 11369/1987, 13869/1994). Die Rechtsposition der Antragsteller wird nicht durch die angegriffene gewerberechtliche Regelung, sondern durch die ihre Tätigkeit regulierenden Vorschriften gestaltet.

Der Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Geltungsbereich eines Gesetzes, Gastgewerbe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G72.1999

Dokumentnummer

JFT_10008870_99G00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten