Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach § 6 ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018