Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
In der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag muß der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden; es genügt vielmehr, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022