Norm
StGB §83 Abs1Rechtssatz
Körperverletzungen bei räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, sind nicht gesondert nach § 83 Abs 1 StGB zuzurechnen, sondern nur als Erschwerungsumstand im Rahmen des ersten Strafsatzes des § 131 StGB zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092816Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00110_7500000_002