Norm
StGB §39Rechtssatz
Mit der unter Berufung auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellten Behauptung, daß § 39 StGB unrichtig angewendet worden ist, macht der Beschwerdeführer (nur) einen Berufungsgrund geltend und bringt demnach weder den zitierten noch einen anderen der im § 281 Abs 1 StPO genannten Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, wenn das Gericht nicht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung überschritten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091374Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0120OS00136_7500000_001