RS OGH 1975/10/14 12Os136/75, 13Os149/75, 10Os156/75, 11Os141/76, 10Os155/81, 9Os20/85

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Veröffentlicht am 14.10.1975
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Norm

StGB §39
StPO §281 Abs1 Z10 C
StPO §285d Abs1 Z1

Rechtssatz

Mit der unter Berufung auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellten Behauptung, daß § 39 StGB unrichtig angewendet worden ist, macht der Beschwerdeführer (nur) einen Berufungsgrund geltend und bringt demnach weder den zitierten noch einen anderen der im § 281 Abs 1 StPO genannten Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, wenn das Gericht nicht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung überschritten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091374

Dokumentnummer

JJR_19751014_OGH0002_0120OS00136_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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