Norm
StGB §20Rechtssatz
Nach der Neufassung des § 460 Abs 1 StPO darf in der Strafverfügung nicht mehr auf Verfall (Einziehung) erkannt werden. Gemäß § 443 StPO nF ist vielmehr sowohl über den Verfall (§ 20 StGB) als auch über die Einziehung (§ 26 StGB) immer mit Urteil uzw mit Ausnahme der §§ 445, 446 StPO im Strafurteil zu entscheiden. Trennung in Strafverfügung hinsichtlich der Anklagetat und in Beschluß hinsichtlich Verfall bzw Einziehung ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090469Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00118_7500000_003