Norm
ABGB §877Rechtssatz
1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach § 877 ABGB, sondern nach § 1435 ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen.
2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog § 1323 ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017