Norm
EO §210 IVARechtssatz
Wird eine durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellte Forderung durch Barzahlung berichtigt, obwohl sie nicht bescheinigt ist (§ 210 EO) steht das Rekursrecht auch den Berechtigten zu, die zur Teilnahme an der Nachtragsverteilung des richtigerweise zinstragend anzulegenden Barbetrages berechtigt sind. In einem solchen Fall ist es nicht unbedingt erforderlich, daß der Rekurrent im Verteilungsbeschluß zum Zuge kommt oder bei der Nachtragsverteilung sicher zum Zuge kommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012