Norm
StGB §9Rechtssatz
Der Versuch der Erzwingung einer dem Täter unbeschrittenermaßen nicht gebührenden Geldleistung durch Androhung einer den anderen voraussichtlich wirtschaftlich schädigenden subjektiven Darstellung eines bestimmten Streitfalles gegenüber einem breiten Leserpublikum ist für jedermann leicht als Unrecht erkennbar, daher vorwerfbarer Rechtsirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089515Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00101_7500000_001