Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022