Norm
ABGB §37 ARechtssatz
Sind die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen nicht erweislich, sind Erhebungen darüber, welches Recht bei Richtigkeit der Behauptungen des Klägers Anwendung zu finden hätte, unnötig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045077Dokumentnummer
JJR_19751015_OGH0002_0010OB00196_7500000_004