RS OGH 1975/10/15 1Ob204/75, 6Ob130/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1975
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Norm

ABGB §366 C
ABGB §369
ABGB §1447 C
ABGB §1447 Jc

Rechtssatz

Aus der Verletzung vertraglicher Rückstellungspflichten ( SZ 27/220 ) oder einer widerrechtlichen Entziehung der Streitgegenstände ( SZ 25/98 ua ) folgt ein vom Eigentum unabhängiger obligatorischer Herausgabeanspruch, von dem sich der Beklagte nicht schon durch die Einwendung befreien kann, er wisse nicht, wo sich die Sachen befinden, sondern behaupten und nachweisen muß, daß die Streitgegenstände nicht mehr existieren oder nicht mehr beschafft werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010868

Dokumentnummer

JJR_19751015_OGH0002_0010OB00204_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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