Norm
ABGB §366 CRechtssatz
Aus der Verletzung vertraglicher Rückstellungspflichten ( SZ 27/220 ) oder einer widerrechtlichen Entziehung der Streitgegenstände ( SZ 25/98 ua ) folgt ein vom Eigentum unabhängiger obligatorischer Herausgabeanspruch, von dem sich der Beklagte nicht schon durch die Einwendung befreien kann, er wisse nicht, wo sich die Sachen befinden, sondern behaupten und nachweisen muß, daß die Streitgegenstände nicht mehr existieren oder nicht mehr beschafft werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010868Dokumentnummer
JJR_19751015_OGH0002_0010OB00204_7500000_002