RS OGH 1975/10/16 7Ob151/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1975
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Norm

BStG §17
BStG §20 Abs5
EisbEG §1
EisbEG §23 Abs1

Rechtssatz

1./ Begehrt der Enteignete gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung, so ist nicht die Behörde, die im Verwaltungsverfahren in erster Instanz entschieden hat, sondern derjenige, für den enteignet wurde, Antragsgegner.

2./ Bezeichnet der Enteignete die Verwaltungsbehörde als Antragsgegner, ist aber der Enteigner aus dem Antrag zu erkennen, so ist die Bezeichnung des Antragsgegners auf den Namen des Enteigners zu berichtigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 151/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053507

Dokumentnummer

JJR_19751016_OGH0002_0070OB00151_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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