Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022