Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Die mit voller Absicht durchgeführte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers - ein Fall bewußter Fahrlässigkeit - entspricht einem sehr weitreichenden Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1294 ABGB und ist somit grob fahrlässig (hier: Verstoß gegen § 76 StVO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022428Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0020OB00188_7500000_001