RS OGH 1975/10/16 2Ob134/75, 8Ob109/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1975
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Norm

ABGB §896
EKHG §8
EKHG §11 Abs1

Rechtssatz

Die Ausgleichung im Innenverhältnis der an dem Unfall Beteiligten ist je nach - dem unterschiedlich zu behandeln, ob es sich um den Ausgleich nach Leistung an einen Dritten oder um gegenseitige Ansprüche, sei es auch bei einer Vielzahl von Beteiligten, untereinander handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 134/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 2 Ob 134/75
  • 8 Ob 109/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 109/81
    Vgl auch; Beisatz: Gegen einen primären Anspruch nach § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG wird Regreßanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG aus Leistung an einen Dritten aufrechnungsweise eingewendet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017374

Dokumentnummer

JJR_19751016_OGH0002_0020OB00134_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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