Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Ausgleichung im Innenverhältnis der an dem Unfall Beteiligten ist je nach - dem unterschiedlich zu behandeln, ob es sich um den Ausgleich nach Leistung an einen Dritten oder um gegenseitige Ansprüche, sei es auch bei einer Vielzahl von Beteiligten, untereinander handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017374Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0020OB00134_7500000_001