Norm
StVO §60 Abs3Rechtssatz
Wurde ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug am Fahrbahnrand so abgestellt, wie auch ein betriebsfähiges Fahrzeug dort hätte abgestellt werden könne, dann ist für die Frage der Kennzeichnungspflicht § 60 Abs 3 StVO 1960 anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075367Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0020OB00133_7500000_001