Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
§ 12 Abs 3 VersVG verpflichtet den Versicherungsnehmer nicht dazu, nach Ablehnung des Anspruches durch den Versicherer, wenn dieser eine Leistung an den geschädigten Dritten aus dem Grunde des § 158 c VersVG erbracht hat, eine negative Feststellungsklage dahin zu erheben, daß der Versicherer gegen ihn keine Regreßansprüche nach dem § 158 f VersVG besitze. Hat der Versicherer die Ansprüche des geschädigten Dritten, und zwar vor Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist, ganz oder teilweise befriedigt, so kann er hinsichtlich dieser Zahlungen das Fehlen der Deckungspflicht nicht aus dem Ablauf der Klagefrist herleiten, sondern muß materielle Gründe dafür vorweisen können. Es ist dann Sache des Versicherers, eine Regreßklage einzubringen (7 Ob 206/74, 7 Ob 207/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080413Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0070OB00175_7500000_001