- 4 Ob 622/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 622/75
Veröff: EFSlg 25102
- 6 Ob 113/75
Entscheidungstext OGH 06.11.1975 6 Ob 113/75
Beisatz: Auch wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde. (T1)
- 2 Ob 541/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 2 Ob 541/76
Beis wie T1
- 5 Ob 737/78
Entscheidungstext OGH 06.02.1979 5 Ob 737/78
Beisatz: Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T2) Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705
- 5 Ob 565/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 565/79
Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705
- 1 Ob 663/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 663/80
Veröff: EFSlg 35241
- 6 Ob 684/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
nur: Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde. (T3)
- 3 Ob 527/82
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 3 Ob 527/82
Auch
- 1 Ob 592/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 592/83
Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1984,17
- 7 Ob 637/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 637/83
Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 739/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 739/83
Beis wie T1
- 7 Ob 631/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 631/83
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 60/89
nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben. (T4)
- 3 Ob 78/90
nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam. (T5)
- 8 Ob 603/91
auch; nur T5
- 4 Ob 566/91
Auch; nur T5; Veröff: ÖA 1992,157
- 1 Ob 507/92
auch
- 10 Ob 501/96
Beis wie T2
- 10 Ob 77/97i
Beis wie T1; Beisatz: Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners trotz Ausschluss der Umstandsklausel. (T6)
- 3 Ob 229/98t
Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T7); Beisatz: Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (T8); Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig. (T9)
- 3 Ob 133/00f
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob danach Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
- 3 Ob 39/01h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10
- 1 Ob 193/02t
Vgl auch; nur T3; Beis wie T10
- 4 Ob 180/03d
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 180/03d
nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein. (T11); nur T3; Beis wie T2
- 8 Ob 119/03p
Vgl; Beisatz: Unanwendbar, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht relevant verschlechtert und jene des Beklagten nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben. (T12)
Beisatz: Hier: Kein Verzicht auf die Umstandsklausel sondern Unterhaltsverzicht. (T13)
- 6 Ob 163/04w
Auch
- 3 Ob 74/04k
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14)
- 3 Ob 57/05m
Vgl auch; nur T5; Beis wie T10
- 7 Ob 98/05w
Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T10
- 7 Ob 84/06p
Auch
- 6 Ob 262/07h
Beis wie T1
- 4 Ob 29/08f
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 240/08k
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: ... weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt. (T15); Beis wie T14
- 6 Ob 212/08g
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen. (T16)
- 8 Ob 102/11z
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 102/11z
Auch; nur T5
- 3 Ob 138/12h
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 138/12h
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 154/12s
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 154/12s
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T17)
- 4 Ob 191/16s
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 191/16s
Auch; nur T5
- 3 Ob 85/20a
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T14
- 3 Ob 58/22h
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 58/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvereinbarung. (T18)