Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen" bei gleichbleibendem Lohn ist anzunehmen, wenn bei Ausübung der neuen Tätigkeit die Sicherheit des Dienstnehmers in höherem Maß gefährdet ist als früher oder wenn diese Tätigkeit größere Anforderungen an die psychische oder physische Kraft des Arbeitnehmers stellt, aber auch dann, wenn die Versetzung mit einer Minderung seines Ansehens verbunden ist, also gewissermaßen einer "Degradierung" des Arbeitnehmers gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051123Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00049_7500000_003