Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Diese Gesetzesstelle verlangt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, eine gegenüber bestimmten Personen bestehende schuldrechtliche Verpflichtung, mag sie im Einzelfall auf einem Gesetz, einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder einer erlittenen Beschädigung beruhen (§ 859 ABGB); handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020