RS OGH 1975/10/21 4Ob612/75 (4Ob613/75, 4Ob614/75), 6Ob2317/96w, 5Ob122/03g, 5Ob119/13f

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Veröffentlicht am 21.10.1975
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Norm

ABGB §936 III

Rechtssatz

Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß (vgl MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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