Norm
ABGB §936 IIIRechtssatz
Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß (vgl MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2013