RS OGH 1975/10/21 5Ob198/75, 8Ob46/77, 2Ob110/77, 2Ob200/77, 8Ob522/84 (8Ob523/84), 10Os117/86, 1Ob2

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Veröffentlicht am 21.10.1975
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Norm

OGHG §8

Rechtssatz

Den Prozessparteien steht kein Recht zu, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen; ein dennoch gestellter Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist (vgl Fasching IV S 256).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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