Norm
OGHG §8Rechtssatz
Den Prozessparteien steht kein Recht zu, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen; ein dennoch gestellter Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist (vgl Fasching IV S 256).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013