- 4 Ob 59/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 59/75
Veröff: EvBl 1976/94 S 182 = IndS 1976 2,983 = SozM IIIB,208 = Arb 9421 = JBl 1977,162
- 4 Ob 119/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 119/76
Veröff: ZAS 1978/16 S 105 (Mayer - Maly)
- 4 Ob 132/76
Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 132/76
Veröff: EvBl 1977/252 S 607 = Arb 9567
- 4 Ob 2/77
Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 2/77
Veröff: Arb 9553
- 4 Ob 60/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 60/78
- 4 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 3/83
- 4 Ob 82/85
- 4 Ob 147/85
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 147/85
nur: Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. (T1)
Veröff: Arb 10480
- 9 ObA 16/87
Beisatz: Auch eine als Betriebsvereinbarung anzusehende Dienstordnung ist nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T2)
- 9 ObA 503/894
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 503/894
nur T1
- 9 ObA 295/89
Beisatz: Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluss vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. (T3)
Veröff: RZ 1990/89 S 206
- 9 ObA 109/90
nur T1; Beisatz: Hier: Ebenso Betriebsvereinbarung. (T4)
Veröff: ZAS 1991/3 S 21 (Marhold) = Arb 10864
- 9 ObA 84/91
nur T1
- 9 ObA 136/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der "authentischen Interpretation" durch Kollektivvertragsparteien. (T5)
- 9 ObA 601/92
nur T1; Beis wie T3
- 9 ObA 247/92
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz:
§ 48 ASGG (T6)
Veröff: ZAS 1993/16 S 186 (R Strasser)
- 9 ObA 603/92
nur T1; Beis wie T3
- 9 ObA 606/92
nur: Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. (T7)
Veröff: SZ 66/36 = WBl 1993,292 = DRdA 1994,38 (Jabornegg)
- 9 ObA 605/93
nur T7; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz)
- 9 ObA 142/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 142/93
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
- 9 ObA 196/93
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung für das Werk Judenburg der VOEST Alpine AG. (T8)
- 9 ObA 216/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 216/93
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Eine von einem gesetzlichen Begriff abweichende Bedeutung eines in einer Betriebsvereinbarung verwendeten Wortes muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (hier: Sozialplan). (T9)
- 9 ObA 272/93
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 611/93
nur T1; Beis wie T3
- 9 ObA 608/93
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 ObA 612/93
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 ObA 146/94
nur T1; Beis wie T3
- 8 ObA 289/94
nur T1
- 9 ObA 165/94
Auch; nur T7; Beis wie T3
- 1 Ob 606/94
Auch; nur T7; Beis wie T3; Beisatz: Kollektivverträge sind im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Bei Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. (T10)
- 9 ObA 49/95
Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T11)
Beis wie T6
- 9 ObA 121/95
nur T1
- 9 ObA 62/95
Beis wie T3; Beisatz: Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. (T12)
- 9 ObA 100/95
nur T1; Beis wie T11
- 9 ObA 82/95
Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 82/95
nur T7; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung der ÖMV Werkstoff PCD - Polymere GesmbH. (T13)
- 8 ObA 2105/96h
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2105/96h
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hiebei können auch Regelungen in anderen Kollektivverträgen berücksichtigt werden. (T14)
- 8 ObA 11/97v
nur T1; Beis wie T3
- 9 ObA 15/97i
Ähnlich; nur T7; Beis wie T2
Veröff: SZ 70/88
- 8 ObA 190/97t
Vg auch; Beis wie T10; Beisatz: Dabei ist auch ein "Blick über den Kollektivvertrags-Rand" als zusätzliches Auslegungskriterium heranzuziehen. Bei Anwendung des kollektivvertragsübergreifenden Auslegungskriteriums der Sachgerechtigkeit lässt sich bei allen Kollektivverträgen für Angestellte das Senioritätsprinzip mit unterschiedlicher Ausprägung feststellen. Der Durchführung dieses Grundsatzes dient häufig die Anrechnung von Vordienstzeiten (Berufsjahren) in der Weise, dass die Kollektivvertragspartner dadurch das Element der Berufserfahrung als sachgerecht bei der Entgeltfindung anerkennen. (T15)
- 9 ObA 117/97i
nur T1; Beis wie T6
- 9 ObA 240/97b
nur T7; Beis wie T10
- 9 ObA 54/98a
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für den Normadressaten kann nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. (T16)
- 8 ObA 105/98v
nur T7
- 9 ObA 308/98d
nur T7
- 9 ObA 19/99f
nur T7
- 9 ObA 48/99w
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Demzufolge sind Motive der (hier:) Betriebsvereinbarungspartner nicht relevant. (T17)
- 9 ObA 228/99s
nur T7
- 9 ObA 170/99m
- 9 ObA 25/00t
nur T7; Beis wie T3 nur: Die Normadressaten müssen sich darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. (T18)
- 9 ObA 149/00b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Sozialplan; Der Zweck des Sozialplanes, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. (T19)
- 9 ObA 122/00g
nur T7; Beis wie T18
- 8 ObA 151/00i
nur T7; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst (KVA) - Begriff Werbeaußendienst. (T20)
- 9 ObA 347/00w
nur T7; Beis wie T4; Beisatz: § 22 der Pensionszuschussordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. (T21)
- 9 ObA 69/01i
nur: Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. (T22)
Beis wie T11
- 9 ObA 126/01x
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 9 ObA 215/01k
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 9 ObA 208/01f
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 257/01m
nur T1; Beisatz: Die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich. (T23)
Beis wie T19
- 8 ObA 120/01g
Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung der Meinung von Runggaldier in DRdA 2000,338. (T24)
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