Norm
ZPO §134Rechtssatz
Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036664Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0050OB00162_7500000_001