Norm
SGG aF §12 Abs3 FRechtssatz
Ein Fahrzeug, das mit Wissen des Halters zu einem (Rauschgiftschmuggelfahrzeug) Schmuggelfahrzeug umgebaut wurde, unterliegt dem Verfall, auch wenn dadurch ein Pfandgläubiger (oder Vorbehaltseigentümer) die dingliche Sicherung seiner Forderung verliert; letzteren steht es aber nunmehr gemäß § 444 Abs 2 StPO frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088227Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0110OS00093_7500000_001