RS OGH 1975/10/21 11Os93/75, 15Os154/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1975
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Norm

SGG aF §12 Abs3 F
StPO nF §444 Abs2

Rechtssatz

Ein Fahrzeug, das mit Wissen des Halters zu einem (Rauschgiftschmuggelfahrzeug) Schmuggelfahrzeug umgebaut wurde, unterliegt dem Verfall, auch wenn dadurch ein Pfandgläubiger (oder Vorbehaltseigentümer) die dingliche Sicherung seiner Forderung verliert; letzteren steht es aber nunmehr gemäß § 444 Abs 2 StPO frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 93/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 11 Os 93/75
  • 15 Os 154/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 154/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 13 Abs 3 SGG; ein Leasingvertrag über das verwendete Fahrzeug steht einem Verfallsausspruch nicht entgegen. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088227

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0110OS00093_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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